Eine OnlyFans-Creatorin ist in Deutschland in der Regel Gewerbetreibende mit Auslandsumsatz: Die Plattform zieht ihre Provision vor der Auszahlung ab, sitzt im Vereinigten Königreich, und die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Gutschrift ist bis heute nicht amtlich geklärt. Dazu kommen die Kleinunternehmergrenze, die Krankenkasse und die Gewerbesteuer. Eine Kanzlei, die das zum ersten Mal sieht, lernt auf deine Rechnung.
Vier Punkte entscheiden, ob eine Kanzlei dein Geschäft versteht. Erstens die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: 25.000 € Umsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr, wobei die laufende Grenze seit der Reform eine harte Kappung ist und nicht mehr eine Prognose. Zweitens die Umsatzsteuer auf die Plattformgutschrift: Ob § 13b UStG greift und wo der Leistungsort liegt, ist nicht durch ein BMF-Schreiben belegt, und eine Kanzlei sollte sagen können, worauf sie ihre Praxis stützt, statt einen Regelsatz von 19 % einfach anzuwenden oder einfach wegzulassen.
Drittens die Meldepflicht der Plattformen: Seit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz melden Betreiber Umsätze ihrer Anbieterinnen an die Finanzverwaltung, das Finanzamt kennt deine Zahlen also ohnehin. Viertens die Betriebsausgaben: Die Agenturprovision ist nach § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst und damit abziehbar, was in Frankreich zum Beispiel nicht gilt. Was davon netto übrig bleibt, rechnet unser Steuerrechner für OnlyFans-Umsatz aus dem Gesetzestext vor.